Justizverwaltungsvorschriften
Bestimmungen über die Verwendung
von Elektronischen Kostenmarken (EKM-B)
AV d. JM vom 21. April 2010 (5251 - Z. 12)
- JMBl. NRW S. 133 -
in der Fassung vom 12. November 2019
- JMBl. NRW S. 365 -
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
1 Zulässigkeit der Verwendung
1.1
Mit Elektronischen Kostenmarken können
1.1.1
Gerichtskosten,
1.1.2
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie
1.1.3
Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.
1.2
Für Kostenforderungen, die der Zahlstelle (Fn 4) zur Einziehung überwiesen sind, dürfen Elektronische Kostenmarken an Erfüllungs Statt angenommen werden. Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg. anzuordnen.
1.3
In schriftlichen Zahlungsaufforderungen sind Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken hinzuweisen. Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken zu empfehlen, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden liegt (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens).
2 Erwerb
2.1
Elektronische Kostenmarken können online erworben werden
2.1.1
über die „Ladentheke“ des Justizportals des Bundes und der Länder (www.kostenmarke.justiz.de) nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Verfahrensabläufe und Geschäftsbedingungen,
2.1.2
bei Gerichten mit entsprechend ausgestatteten Kartenzahlungsterminals.
2.2
Die Kunden (Erwerber) erhalten einen Beleg über den Kauf der Kostenmarken nach Muster 1 (Fn 2) oder Muster 2 (Fn 2).
3 Verwendung
Die Kostenmarke oder der Barcode (auf dem Ausdruck der Quittung nach Muster 1 (Fn 2) oder Muster 2 (Fn 2) ist mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) einzureichen.
4 Entwertung
Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske „Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten“ das Geschäftszeichen der Sache einträgt.
Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck über die Entwertung der Kostenmarke (Muster 3) zu den Sachakten zu nehmen. (Fn 2)
5 Werterstattung
5.1
Vor jeder Werterstattung ist zu prüfen, ob die zu erstattende Marke noch nicht entwertet war.
5.2
Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter Kostenmarken erstattet werden. Über den Antrag entscheidet die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm.(Fn 3)
Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen, die Kostenmarke ist zu stornieren. Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.
5.3
Über Anträge auf Erstattung des Gegenwerts bereits entwerteter Kostenmarken entscheidet das Gericht, bei dem die Kostenmarke entwertet worden ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist in den Sachakten zu vermerken (entsprechend § 36 Abs. 10 KostVfg). Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.
6 Verhütung missbräuchlicher Verwendung
6.1
Jede bzw. jeder Justizbeschäftigte hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken begründen, unverzüglich der Behördenleitung anzuzeigen. Eingelieferte Kostenmarken sind der Behördenleitung vorzulegen, wenn ihre Echtheit zweifelhaft ist.
6.2
Die Behördenleitung hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das Erforderliche zu veranlassen (z. B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht).
7 Überwachung der Kostenmarkenverwendung
7.1
Die Geschäftsleiterin, der Geschäftsleiter oder andere von der Behördenleitung bestimmte Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder mittleren Justizdienstes haben mindestens alle zwei Jahre in jeder Abteilung der Geschäftsstelle und bei jeder amtsgerichtlichen Zweigstelle unvermutet die Verwendung, Entwertung und die Werterstattung von Elektronischen Kostenmarken zu prüfen. Sie können aus besonderem Anlass jederzeit weitere Prüfungen anordnen. Die Prüfung kann mit der allgemeinen Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 1 der AV d. JM vom 14. März 2002 (1401 - I D. 23) - JMBl. NRW S. 85 - verbunden werden. In diesem Falle wird die Prüfung auf die Zahl der Prüfungen nach Satz 1 angerechnet.
7.2
Bei der Prüfung ist stichprobenweise eine angemessene Zahl von Akten einzusehen und festzustellen, ob die Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken beachtet worden sind und ob sich die entwerteten Marken vollzählig in den Akten befinden. In die Prüfung sind stets auch weggelegte Akten einzubeziehen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob Akten oder Teile davon fehlen. Können fehlende Akten nicht alsbald herbeigeschafft oder kann ihr Verbleib nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, ist dies der Behördenleitung anzuzeigen.
7.3
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Behördenleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Wird die Prüfung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung (s. oben 7.1) vorgenommen, ist eine besondere Niederschrift entbehrlich. In diesem Fall ist ein Auszug aus dem Prüfungsprotokoll der allgemeinen Geschäftsprüfung zu den Sachakten "Justizkostenmarkenverwendung" zu nehmen.
7.4
Die Prüfung der Kostenmarkenverwendung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung und der Kostenprüfung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg. bleibt im Übrigen unberührt.
7.5
Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren haben sich bei ihren örtlichen Prüfungen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg.) auch davon zu überzeugen, dass die Bestimmungen der Nrn. 7.1 bis 7.3 beachtet worden sind.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 14. Oktober 2010 (JMBl. NRW S. 295). Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 17. April 2013 (JMBl. NRW. S. 98). Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 2. März 2017 - JMBl. NRW S. 70 -. Diese AV tritt sofort in Kraft.
Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 12. November 2019 - JMBl. NRW S. 365 -. Diese AV tritt sofort in Kraft.